Anmerkungen zum §10 Tierschutzhundeverordnung

Sehr geehrter Aussteller,

 

Für die Durchführung unserer Hundeausstellung ist nicht allein die Beachtung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzuchten) von Bedeutung, insbesondere die Einhaltung des § 10 der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) spielt in diesem Zusammenhang eine ganz entscheidende Rolle.

Zum 01.01.2022 ist der mit Art. 1 der Verordnung vom 25.11.2021 (BGBL. I S. 4970) geänderte § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) in Kraft getreten.

Danach ist es „verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,

 

1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder

2. bei denen erblich bedingt

a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,

b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,

c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu

Schäden führt.“

Dieses „gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.“

 

Mit § 10 Satz 2 TierSchHuV wird das neue Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen ebenso wie das bereits für Hunde mit tierschutzwidrigen Amputationen bestehende Ausstellungsverbot auf alle Veranstaltungen ausgedehnt, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder beurteilt werden. Damit werden auch Veranstaltungen erfasst, bei denen nicht das „zur Schau stellen“ und die Auswahl von Hunden anhand von Rassemerkmalen im Vordergrund steht, wie z.B. sportliche Wettkämpfe.

Die Vorschrift des § 10 TierSchHuV richtet sich sowohl an Züchterinnen und Züchter als auch an Veranstalterinnen und Veranstalter von Ausstellungen mit Hunden und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden. Wir als Veranstalter haben folglich dafür Sorge zu tragen, dass das Verbot des § 10 TierSchHuV eingehalten wird. Züchterinnen und Züchter haben selbst ebenfalls den § 10 TierSchHuV einzuhalten und das Ausstellungsverbot zu beachten.


 

 

Zuwiderhandlungen gegen v.g. Rechtsgrundlagen erfüllen Bußgeldtatbestände.

Gem. § 12 Abs. 2 TierSchHuV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 TierSchHuV, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet. Nach § 18 Abs. 4 TierSchG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

Das Ausstellungsverbot gilt in jedem Fall für Hunde, bei denen erblich bedingte Qualzuchtmerkmale i.S. des § 10 TierSchHuV sichtbar sind.

 

Die Hunde, die ein als erkennbar, gekennzeichnetes Qualzuchtmerkmal mit der entsprechenden Morphologie aufweisen, dürfen nicht ausgestellt werden.

Ich weise Sie als Aussteller hiermit auf Ihre Verantwortung für die Einhaltung v.g. Rechtsgrundlagen und die rechtlichen Folgen, die mit einer Missachtung ebendieser verbunden sind, hin.

Weiterhin sind wir gezwungen (mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung), eine Auflistung der zur Ausstellung angemeldeten Rassen an das Veterinäramt zu senden.

Sofern Rassen ausgestellt werden sollen, die dafür bekannt sind, dass sie Qualzuchtmerkmale aufweisen können (z. B. brachycephale Rassen, Nackthunde, Shar-Pei, Dalmatiner, Basset) müssen wir schriftlich darlegen, wie wir sicherstellen können, dass das Ausstellungsverbot des § 10 TierSchHuV eingehalten wird.

Der Nachweis darüber, dass die einer entsprechenden Rasse angehörenden Hunde kein Tatbestandsmerkmal des § 10 TierSchHuV aufweisen und damit keinem Ausstellungsverbot unterliegen, kann in diesem Zusammenhang nur durch die verpflichtende Vorlage einer tierärztlichen Gesundheitsbescheinigung für jedes ausgestellte Einzeltier erfolgen.

 

Dabei ist folgendes zu beachten:

 

• Die Identität des Einzeltieres muss eindeutig sichergestellt sein (mindestens Rasse, Geschlecht, Alter, Kennzeichnung durch Transpondernummer).

• Die Bescheinigung der Gesundheit muss dabei auf die Regelungen des § 10 TierSchHuV Bezug nehmen und erkennen lassen, dass auf für die entsprechende Rasse einschlägige phänotypisch sichtbare Qualzuchtmerkmale i.S.d. § 10 TierSchHuV untersucht wurde.

• Die bescheinigende Tierärztin/der bescheinigende Tierarzt muss für die Untersuchung auf und Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden ausreichend qualifiziert sein, wovon beim Vorliegen entsprechender Gebietsbezeichnungen als Fachtierarzt/ Fachtierärztin (FTA) und bei Zusatzbezeichnungen grundsätzlich auszugehen ist. Je nach betroffener Hunde-Rasse und Qualzuchtmerkmal können hierfür in Betracht kommen: FTA für Kleintiere, FTA für Innere Medizin der Kleintiere, FTA für Chirurgie der Kleintiere, FTA für Tierschutz, Tierarzt/Tierärztin (TA) mit Zusatzbezeichnung Dermatologie (z.B. bei Falten- oder Nackthunden), TA mit Zusatzbezeichnung Augenheilkunde beim Kleintier (Ektropium, Entropium, chr. Augenentzündungen, Hornhauterkrankungen, Exophthalmus etc.), TA mit der Zusatzbezeichnung Zahnheilkunde beim Kleintier (z. B. zur Beurteilung von Gebissanomalien).

Die Gesundheitsbescheinigungen sind ebenso wie die Liste der Ausstellerinnen und Aussteller von uns als Veranstalter vorab (mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung) dem Veterinäramt vorzulegen.

 

Wenn uns diese Bescheinigung nicht fristgerecht vorliegt, darf der Hund nicht ausgestellt werden


 WSD

 

Hier finden Sie den Vordruck einer:

Tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung zur Erkennung von Hunden,

bei denen Hinweise auf sog. Qualzuchtmerkmale zu finden sind

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